Was ist die NISV?
Die NISV regelt den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Ultraschall bei der Anwendung an Menschen.
Wie wirkt sich die NISV in der Kosmetik aus?
Den Anwenderinnen von Geräten, die gewerblich für nicht-medizinische Behandlungen eingesetzt werden, müssen umfangreiche Betreiberpflichten erfüllen. Diese umfassen u.a. die Dokumentation der durchgeführten Arbeiten am Kunden und am Gerät. Seit dem 31.3.2021 müssen neu erworbene Geräte den Aufsichtsbehörden angezeigt werden.
Nach dem 31.12.2022 müssen die Betreiberinnen den Behörden die Fachkunde für die Geräteklasse nachweisen, sofern diese unter die Regularien der NISV fallen. Das gilt für jede Geräteklasse, in der die Anwenderin Geräte betreibt. Bei Kombigeräten, die mehrere Geräteklassen nutzen, müssen alle betroffenen Fachkundemodule nachgewiesen werden.
Folgende Fachkundemodule sind vorgesehen:
KürzelModulMindestanzahl Lehreinheiten
GKGrundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde80
OSOptische Strahlung120
USUltraschall40
EKEMF (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik40
ESEMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- und Magnetfeldgeräte) zur Stimulation
NISV-Betreiberpflichten
Die NISV legt den Geräteanwendern umfangreiche Betreiberpflichten auf. Das betrifft neben der Fachkundepflicht die Anmeldung der Geräte bei den Aufsichtsbehörden und darüber hinaus umfangreiche Dokumentationspflichten.
Dies betrifft die Bereiche
Behördenmeldung
Installation des Geräts
Funktionsfähigkeit im laufenden Betrieb
Kundenaufklärung
Dokumentation der Behandlung
Behördenmeldung
Mit dem Inkrafttreten der NiSV sind Meldepflichten wirksam geworden, die den Betreiber von NiSV Anlagen in eine Bringschuld den Behörden gegenüber versetzen. Bei eventuellen Prüfungen durch die zuständige Überwachungsbehörde sollte der Betreiber Antworten auf die folgenden Fragen haben:
Wurde das Gerät mit dem zutreffenden Formular der zuständigen Behörde gemeldet?
Gibt es ein System, das sicherstellt, dass ein neues Gerät 2 Wochen vor Inbetriebnahme der zuständigen
Behörde gemeldet wird?
Ist/sind die Fachkunde (n) für diesen Gerätetyp der zuständigen Behörde gemeldet?
Ist die Fortbildung für diesen Gerätetyp der zuständigen Behörde gemeldet?
Installation
Der Betreiber einer Anlage muss sicherstellen, dass
die Anlage gemäß Herstellerangaben ordnungsgemäß am Betriebsort installiert wird,
die anwendende Person in die sachgerechte Handhabung der Anlage eingewiesen wird,
die anwendende Person prüft, ob die Anlage für die jeweilige Anwendung geeignet ist,
Dies muss schriftlich vollständig dokumentiert und belegt werden. Belege sind vorzuhalten, und zwar drei Jahre über die letzte Nutzung der Anlage hinaus.
Funktionsfähigkeit im laufenden Betrieb
Der Betreiber einer Anlage muss sicherstellen, dass
die anwendende Person die Anlage vor jeder Anwendung auf ihre Funktionsfähigkeit und ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft,
die Anlage regelmäßig durch Fachpersonal gewartet wird
Kundenaufklärung
Vor der Behandlung müssen Kunden aufgeklärt werden, insbesondere über
die Anwendung und ihre Wirkungen,
gesundheitliche Risiken und Nebenwirkungen
mögliche Alternativen zur Anwendung
die individuelle Grundlage bei der Feststzung der jeweiligen Anwendungsparameter
die mögliche Notwendigkeit einer fachärztlichen Abklärung
Zudem muss sichergestellt sein, dass die Kunden vor Nebenwirkungen geschützt sind, um Anwendungsrisiken zu minimieren, und es muss sichergestellt sein, dass Dritte vor Wirkungen der Strahlung der Anlage geschützt sind.
Dokumentation
Dokumentation der Installation
Die Durchführung der oben genannten Pflichten muss dokumentiert werden.
Dokumentation der Anwendung
Jede Behandlung muss im Detail dokumentiert werden. Gefordert sind
Art der Anwendung
Einverständniserklärung der Kunden
Art der jeweils genutzten Anlage, Details der jeweils eingestellten Parameter
individueller Behandlungsplan
ggf. Fotodokumentation
auftretende Nebenwirkungen
bei Nebenwirkungen: Ursachen oder Fehleranalyse, ergriffene Maßnahmen
Meldung von Störungen und Nebenwirkungen an die Behörden